Das Gewerbegebäude Tribschen von 1933 in der Stadt Luzern gehört architektonisch, kultur-, wirtschafts- und sozialgeschichtlich zu den schweizerisch bedeutenden Pionierbauten der frühen Moderne in der Zentralschweiz und ist trotzdem vom Abbruch bedroht.
Das Gewerbegebäude Tribschen ist Bestandteil des Bebauungsplanes Tribschen, der erst im Jahr 2000 geschaffen wurde. Die CSS-Versicherung als neue Eigentümerin des Gewerbegebäudes will die Nutzungsmöglichkeiten ihres Areals mit der siebten Änderung dieses Bebauungsplanes erneut vergrössern und darin trotzdem das Gewerbegebäude nicht integrieren, sondern abbrechen. Die Stadt und der Kanton haben ihre Zustimmung zum Abbruch des Gewerbegebäudes in Aussicht gestellt, bevor sie für diese Entscheide einen fachlich fundierten Bericht über die Bedeutung und den Zustand dieses Bauwerkes in Auftrag gegeben oder konsultiert haben. Dabei bietet die Änderung eines Bebauungsplanes nicht nur privaten Investoren die Chance neue Bedürfnisse zu formulieren, sondern gibt auch den Bewilligungsbehörden die Gelegenheit neue Erkenntnisse, wie z.B. ein bisher vernachlässigtes Kulturobjekt, zu integrieren. Wohin führt eine solche Entwicklung in unserer jüngeren Baukultur, wenn selbst besonders bedeutende Pionierbauten der Moderne, wie das Gewerbegebäude Tribschen, fachlich und politisch zum Freiwild erklärt und zerstört werden können? Das darf nicht geschehen!
Aus solchen Überlegungen haben die Fachverbände der Zentralschweiz, zwei schweizerisch anerkannte und unabhängige Experten (Eugen Brühwiler, Prof. Dr. dipl. Bauing. ETH/SIA, ETH Lausanne und Michael Hanak, Architekturhistoriker, lic. phil. I, Zürich) mit je einem fundierten Fachgutachten zum Gewerbegebäude beauftragt.
Mit den Fachgutachtern sind wir deshalb der Meinung, dass das Gewerbegebäude zu erhalten, zu sanieren und in eine Neuüberbauung des Areals zu integrieren ist. Leider sind weder die Stadt Luzern, der Kanton Luzern noch die Grundeigentümerin CSS-Versicherung bisher gewillt auf diese Beurteilung einzugehen und halten an ihrer Abbruch-Freigabe des Bauwerkes fest.
Die Baudirektion der Stadt Luzern ist nicht nur für das Planen und Bauen, sondern war seit Beginn der Inventarisation auch für die Erarbeitung des Inventars der schützenswerten Kulturobjekte im Stadtgebiet zuständig.
Trotzdem hat die Baudirektion seither wiederholt den Grundeigentümern schriftlich bestätigt, dass dieses Gebäude abgebrochen und durch einen grösseren Neubau ersetzt werden kann. Die Baudirektion hat den Grundeigentümern in den bisherigen sechs Änderungen des Bebauungsplanes ihre Unterstützung gewährt. Sie hat der CSS-Versicherung auch für die neue grosse siebte Planänderung ihre volle Unterstützung zugesichert ohne dabei im Gegenrecht für die Erhaltung und Integration des Gewerbegebäudes einzustehen. Auch im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens von 2017 haben der Stadtrat und der Kanton den Unterschutzstellungsantrag von der kantonalen Denkmalkommission erneut abgelehnt.
Zu erwähnen ist zudem, dass der BSA gemeinsam mit den anderen Verbänden SIA, SWB sowie IHS und SHS immer wieder proaktiv auf die poltischen Entscheidungsträger und die Eigentümer zugeht und den Dialog sucht, damit das Gewerbegebäude in eine Neuüberbauung integriert werden kann.
Unter der Internet-Adresse: www.gewerbegebaeude.ch sind weitere originale Fotoaufnahmen, die Petitionstexte und die Zusammenhänge der Fachgutachten einsehbar.
Aktuell hat die Grundeigentümerin in Absprache mit ihren Rechtsberatern und den Behörden Ende Februar 2018 das Abbruchgesuch für das Gewerbegebäude gestellt. Die Einsprache berechtigten Organisationen konnten erstmals Einsprache gegen dieses Abbruchvorhaben einreichen. Der Entscheid dazu ist noch hängig.
Fazit und Antrag an den BSA Zentralverband:
Der BSA Zentralschweiz hat an seiner Hauptversammlung vom 24. Mai 2018 ohne Gegenstimme (mit vier Enthaltungen) beschlossen, den Aufruf vollumfänglich zu unterstützen.
BSA-Zentralverband:
An seiner Sitzung vom 7. Juni 2018 hat der BSA-Zentralvorstand ohne Gegenstimme beschlossen, den Antrag des BSA Zentralschweiz und den Aufruf zum Teilnahmeverzicht landesweit zu lancieren. Dies aus folgenden Gründen:
Verweise
www.gewerbegebaeude.ch
gewerbegebaeude.ch/fileadmin/pdf/gutachten1.pdf
gewerbegebaeude.ch/fileadmin/pdf/gutachten2.pdf